AGB
ARMA Druckpapiere - Stark in der Sache
Alle Aufträge gelten nach den Geschäftsbedingungen der Deutschen Papierindustrie in der jeweils neuesten Fassung als erteilt. In Erweiterung gelten unsere nachstehenden Bedingungen auch ohne ausdrückliche Anerkennung des Lieferanten, dessen eigene Allgemeine Verkaufsbedingungen abgelehnt werden. Soweit die nachstehenden Bedingungen den Geschäftsbedingungen der Deutschen Papierindustrie widersprechen, gehen die nachstehenden Bedingungen vor. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen oder von uns schriftlich bestätigt worden sind.
1. Aufträge erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich, per Fax oder per E-Mail erteilt oder bestätigt worden sind. Persönlich oder telefonisch erteilte Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich.
2. Die Annahme des Auftrages ist umgehend, spätestens nach 5 Tagen ab Bestelldatum zu bestätigen oder abzulehnen. Andernfalls gilt der Auftrag als angenommen.
3. Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro einschließlich Verpackung und sonstiger Kosten frei Haus der von uns angegebenen Empfangsstation. Die angegebenen Preise sind Festpreise und erfahren keinerlei Änderungen.
4. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der vollständigen und mangelfreien Warenlieferung bei der von uns genannten Empfangsstelle. Die Entgegennahme der Ware bedeutet noch keine Annahme als Erfüllung.
Verzögert sich die Lieferzeit, sind wir berechtigt, vom Lieferanten ab Eintritt des Verzuges für jede angefangene Woche der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Lieferwertes zu verlangen, wenn nicht rechtzeitig geliefert wurde, maximal jedoch 10 % des Lieferwertes. Wir sind nicht verpflichtet, uns das Recht, die Vertragsstrafe zu verlangen, bei Annahme vorzubehalten. Der Lieferant hat uns außerdem einen etwaigen weitergehenden Verzugsschaden zu ersetzen. Bei Lieferverzug können wir gem. den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrage zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der bis zum Rücktritt oder bis zur Auftragserteilung an Dritte im Rahmen eines Deckungskaufes zu Lasten des Lieferanten bereits entstandene Anspruch auf Vertragsstrafe und Verzögerungsschaden ist in jedem Fall zu erfüllen. Treten wir wegen des Verzuges vom Vertrage zurück, sind wir berechtigt, als Schadensersatz nach unserer Wahl entweder den Unterschied des vereinbarten Kaufpreises zu dem Marktpreis am Leistungsort oder die Mehrkosten für einen Deckungskauf zu verlangen. Wir sind in der Wahl, wie der Deckungskauf vorgenommen werden soll, frei und nicht verpflichtet, den Kauf im Wege öffentlicher Versteigerung oder bei den in § 376 HGB bestimmten Personen vorzunehmen. Sobald der Lieferant erkennt oder bei erforderlicher Sorgfalt erkennen kann, dass er die vorgeschriebenen Liefertermine voraussichtlich ganz oder teilweise nicht einhalten kann, hat er uns sofort auf schnellstem Wege zu benachrichtigen. Gründe, Voraussetzungen und Dauer der Verzögerung sind anzugeben.
Höhere Gewalt entlastet den Lieferanten nur, wenn er uns derartige Umstände unverzüglich anzeigt. Wir sind jedoch von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn die Lieferung wegen der durch die vorstehenden Umstände verursachten Verzögerung bei uns - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist. Eventuell notwendig werdende Umdispositionen für noch nicht erledigte Liefermengen muss der Lieferant befolgen. Das gilt insbesondere, wenn uns Markt-, Konjunktur- oder sonstige unvorhergesehene Verhältnisse zu derartigen Änderungsmaßnahmen zwingen.
5. Jede Sendung ist am Versandtag unter Angabe unserer Bestellnummer, der Menge und der Stückzahl per Fax, E-Mail oder telefonisch zu avisieren. Bei Teillieferungen ohne unser Einverständnis gehen die Mehrkosten zu Lasten des Lieferanten.
Der Lieferant hat den Transport der Ware zum vollen Warenwert zu versichern. Der Versand geschieht auf Gefahr des Lieferanten, und zwar auch dann, wenn ab Werk oder frei Empfangsstation gekauft wurde.
6. Formatpapier
Die gelieferte Ware muss in Qualität, Menge und Ausführung unseren Vorschriften entsprechen. Es muss ferner gewährleistet sein: Einwandfreie Planlage im Stapel, keine Randwelligkeit, kein Tellern, keine Diagonal-Wellen im gesamten Bogen, einheitliche Färbung, gute Oberflächenbeschaffenheit frei von Fasern, Strichteilchen und jeder Art von Schmutz, gute Sortierung, keine zerrissenen Bogenteile im Stapel.
Die Gleichgewichtsfeuchte des Papiers soll bei 52 %, untere Grenze 47 %, obere Grenze 57 %, bei einer Stapeltemperatur von 17 bis 21 Grad Celsius liegen. Die Prüfung soll mit geeichten Geräten nach DIN 53103 erfolgen. Exakter faserfreier Schnitt gut aufgestoßen. In Glätte, Glanz, Färbung und dergleichen darf das Material nicht zweiseitig sein.
Die im Auftrag angegebenen Mengen sind einzuhalten. Wir können nur Abweichungen wie folgt anerkennen: Bis 2 tons ± 5 % bis 10 tons ± 8 %, über 10 tons ± 2 % der Bestellmenge, falls keine Höchst- oder Mindestmenge in Auftrag gegeben worden ist.
Sämtliche Lieferungen sind ohne Herkunftszeichen, nur mit der von uns vorgeschriebenen Markierung versehen, auszuliefern. Das Papier soll auf Einwegpaletten mit einem geeigneten Material umhüllt werden, dessen Dämmwert für Wasserdampfdurchlässigkeit mindestens 10 g/qm in 24 Std. beträgt (DIN 53122). Die Verpackung muß die Ware so umschließen, daß kein Luftaustausch möglich ist.
7. Rollenpapier
Klangharte gleichmäßige Rollenwicklung, keine Falten, keine Löcher und Risse, keine durchhängende Bahn (Wassersäcke). Ferner staubfreie Oberfläche, ausreichende Rupffestigkeit, hohe Reißfestigkeit, ph-Wert nicht unter 5,0. Einwandfreies, hitzebeständiges Klebeband, max. eine Klebestelle pro Rolle. Keine Blasenbildung im Trockenaggregat. Unterlieferungen sind nicht möglich. Eventuelle Überlieferungen können nur nach Abstimmung angeliefert werden. Flächen- und Gewichtsabweichungen: Grundsätzlich nicht übergewichtig (Minus-Abweichungen bis maximal 5 %). Auf den einzelnen Rollen die verschiedenen Papierbahnen kennzeichnen. Auf jeder Rolle das Gewicht und lfd. Meter angeben.
8. Fehlerhafte, fehlende oder unvollständige nach dem Vertrag vorgesehene warenbegleitende Dokumente berechtigen uns ohne Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrage.
9. Zur Sicherung der Qualität seiner Lieferungen hat der Lieferant ein Qualitätsmanagement-System zu unterhalten. Es muss entsprechend zertifiziert sein. Er darf nur solche Ware an uns ausliefern, die zuvor durch das vorgenannte Qualitätssicherungssystem gelaufen, geprüft und deren Abmessungen, Qualität und Güte entsprechend unserer Vorgaben festgestellt worden sind. Alle Prüfungsunterlagen werden vom Lieferanten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aufbewahrt.
Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die Lieferungen und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind, die Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien eingehalten werden, die Lieferung dem Verwendungszweck, dem neuesten Stand der Technik und den einschlägigen Bestimmungen der Behörden und Fachverbände und den Anforderungen an die Produktsicherheit entspricht und umweltverträglich ist. Bei Vorliegen von Mängeln oder Nichteinhaltung von Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Alle mit der Erfüllung von Mängelansprüchen im Zusammenhang stehenden Kosten wie Fracht, Verpackung, Versicherung, öffentliche Abgaben, Kosten für Prüfungen einschließlich Sachverständigenkosten und technische Abnahmen sind vom Lieferanten zu tragen.
Ort der Ablieferung und Untersuchung im Sinne der §§ 377, 378 HGB oder im Sinne des UN-Kaufrechts (CISG), falls dieses auf den Vertrag zur Anwendung kommt, ist der von uns angegebene Bestimmungsplatz. Eine innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Ankunft am Bestimmungsplatz beim Lieferanten eingehende Mängelrüge ist rechtzeitig. Bei versteckten Mängeln beträgt die Frist 3 Wochen ab Entdeckung. Stellen sich Mängel erst bei der Verarbeitung heraus, bleiben die Mängelansprüche bestehen, ohne dass sich der Lieferant auf eine bereits eingetretene Verjährung berufen kann, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass die Mängel nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist erkannt und geltend gemacht worden sind. Aufgrund der Qualitätssicherung- und kontrolle des Lieferanten beschränkt sich unsere Untersuchungspflicht gem. § 377 HGB oder nach dem CISG auf die Prüfung, ob die gelieferten Produkte der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder ob äußerlich erkennbare Fehler vorliegen.
Für den Beginn und die Dauer der Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Im Falle des Rücktritts erfolgt die Rücksendung der gelieferten Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten.
Der Lieferant hält uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte - gleich aus welchem Rechtsgrund - berechtigermaßen wegen eines Sach-oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes gegen uns erheben, und erstattet uns die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung. Der Lieferant kann sich auf Verjährung nur insoweit berufen, als uns dieses Recht gegenüber dem dritten Anspruchsteller zusteht.
10. Kommt auf den Vertrag das CISG zur Anwendung, sind wir auch im Falle der nicht wesentlichen Vertragsverletzung durch den Lieferanten neben den sonstigen gesetzlichen Rechten wahlweise zur Ersatzlieferung oder zum Rücktritt berechtigt.
11. Im übrigen richtet sich die Haftung des Lieferers nach den gesetzlichen Vorschriften.
12. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch seine Lieferung gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er haftet uns für alle durch Schutzrechtsverletzungen entstehende Schäden und stellt uns von Ansprüchen Dritter frei.
13. Unser Recht auf Aufrechnung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder eines Leistungsverweigerungsrechts darf nicht eingeschränkt werden.
14. Forderungen aus diesem Vertrag dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden.
15. Es sind uns aus jeder Lieferung Ausfallmuster in der jeweils angeforderten Größe und Menge zuzustellen. Die Muster müssen spätestens am Tag der Fertigstellung der Ware per Post an uns zum Versand kommen.
16. Rechnungen sind uns zweifach zusammen mit der Spezifikation zuzuleiten. Bei Teillieferungen ohne unser Einverständnis werden Rechnungen erst mit Auslieferung der letzten Rate fällig. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Tage des Rechnungseingangs bei uns, jedoch in keinem Fall vor dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort. Rechnungen und sonstige Spezifikationen dürfen in keinem Fall der Ware beigefügt werden. Es darf nur das Soll-Gewicht berechnet werden. Bei untergewichtigem Ausfall ist das tatsächlich angefallene Gewicht (Ist-Gewicht) zu berechnen.
Falls abweichende Vereinbarungen nicht getroffen sind, erfolgt Bezahlung unter Abzug von 3 % Skonto innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang oder nach 30 Tagen ab Rechnungseingang rein netto. Zahlungsmittel nach unserer Wahl.
17. Erfüllungsort für die Lieferung ist der von uns benannte Empfangsort. Erfüllungsort für die Zahlung und Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten und Personen die keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist unser Geschäftssitz. Wir können den Lieferanten nach unserer Wahl auch vor dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen. Es gilt deutsches Recht. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung der Bestimmungen des CISG zu unseren Ungunsten ist uns gegenüber nicht wirksam. Kommt das CISG bei grenzüberschreitenden Geschäften zur Anwendung und gewährt es uns weitergehende Rechte, als diese Bedingungen vorsehen, gelten insoweit die Bestimmungen des CISG.
Es gelten die Incoterms 2000 in ihrer jeweils neuesten Fassung.
18. Sollten eine oder einzelne Regelungen in diesen Bedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages nicht berührt.
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Kauf- und Werklieferungsverträge mit uns, einschließlich Beratungen und sonstige vertragliche Leistungen. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit. In Erweiterung der nachstehenden Bedingungen gelten, soweit nachstehend keine oder keine abweichenden Regelungen getroffen sind, zusätzlich die "Geschäftsbedingungen der Deutschen Papierindustrie" in der jeweils neuesten Fassung, die jederzeit bei uns angefordert werden können.
1. Versand
Alle Sendungen reisen für Rechnung und Gefahr des Käufers.
2. Abweichungen
Unvermeidliche Abweichungen in Beschaffenheit, Stoff, Reinheit, Farbe und sonstigen Eigenschaften behalten wir uns in branchenüblicher Weise vor. Hinsichtlich der Mengenabweichungen gelten die Geschäftsbedingungen der Deutschen Papierindustrie in der jeweils neuesten Fassung.
3. Beanstandungen und Mängelhaftung
Beanstandungen wegen offensichtlicher und erkennbarer Mängel und falscher Liefermengen müssen uns unverzüglich, spätestens aber 7 Tage nach Empfang der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Sonstige Mängel, die auch bei sorgfältiger Untersuchung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Beanstandungen von Zähl- und Sortierfehlern sind die Zählzettel mit einzusenden.
Bei Vorliegen von Mängeln der Lieferung leisten wir Gewähr wie folgt:
Alle diejenigen Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, liefern wir kostenlos neu oder wir erstatten wahlweise den Minderwert. Geschnittene, bedruckte oder sonstwie verarbeitete Ware wird in keinem Fall zurückgenommen. Haben wir Ersatzlieferung gewählt und lassen wir eine uns gesetzte angemessene Frist durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen oder ist die Ersatzlieferung endgültig fehlgeschlagen oder lehnen wir diese ab oder ist sie uns unmöglich oder dem Käufer unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrage zurücktreten oder Minderung verlangen.
Mängelansprüche gem. § 437 BGB verjähren 12 Monate ab Ablieferung.
Für die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Mängelhaftung gilt Ziffer A 5 dieser Bedingungen.
4. Lieferung und Lieferfristen
Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder deren Auswirkungen oder sonstige Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben - gleich, ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten -, die die Erfüllung der Lieferpflicht verhindern, berechtigen uns, etwaige Lieferfristen angemessen zu verlängern oder, sofern dem Käufer zumutbar, Teillieferungen auszuführen. Wird durch Umstände der vorgenannten Art die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, steht beiden Parteien ein Rücktrittsrecht zu.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden.
Bei Verzug oder von uns verschuldeter Unmöglichkeit ist der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, ist er berechtigt, den nachgewiesenen Schaden ersetzt zu verlangen, maximal jedoch für jede volle Woche der Verzögerung 0,1 %, insgesamt maximal 1 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß in Benutzung genommen werden kann. Für etwaige weitere Ansprüche aus Lieferverzug oder Unmöglichkeit gilt Ziffer 5 dieser Bedingungen.
5. Allgemeine Haftung
Unbeschadet der Regelung unter Ziffer A 4 Abs. 4 sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art im Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung - aus Verzug oder Unmöglichkeit, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, aus unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrund - insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, ausgeschlossen. Eine Haftung gilt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und für Personenschäden gehaftet wird oder bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei normaler Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter; in diesem Falle ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise voraussehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks sowie bis zur Unwiderruflichkeit von Lastschriften, unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Der Käufer ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen.
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne daß uns hieraus Verpflichtungen erwachsen.
Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung das Alleineigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand, sind wir uns mit ihm darüber einig, daß der Käufer uns im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung das Miteigentum einräumt und dies unentgeltlich für uns verwahrt. Der Käufer darf die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, wenn die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht.
Der Käufer tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung im voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Käufers in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Das gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen uns nicht gehörenden Sachen wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist.
Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Von dem Recht auf Widerruf der Veräußerungs-, Verarbeitungs- und Einziehungsermächtigung werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprozeß oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf, zur Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware und zum Einzug.
Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus der Versicherung schon jetzt an uns ab. Seine Obliegenheiten gegenüber der Versicherung zur ordnungsgemäßen Schadensmeldung und seine Verpflichtung zur Durchsetzung von Versicherungsansprüchen bleibt hiervon unberührt.
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort. Erfüllungsort für die Zahlung ist Hamburg.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten - einschließlich Scheck- und Wechselklagen - mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen, die keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist unser Geschäftssitz. Wir können den Käufer auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gerichtsstand verklagen.
1. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungen, die innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsdatum bei uns eingehen, wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, 2 % Skonto auf den Warenwert gewährt. Die Gewährung von Skonto setzt voraus, daß alle früheren fälligen Forderungen ausgeglichen sind.
Für Verzugszeiten werden unbeschadet der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
3. Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung hereingenommen. Wechselzahlung gilt nicht als Barzahlung und berechtigt nicht zum Abzug von Skonto. Wechselspesen und sonstige Wechselkosten trägt der Käufer.
4. Wird nach Vertragsabschluß erkennbar, daß unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufer gefährdet wird, sind wir berechtigt, die sofortige Bezahlung aller noch offenen Forderungen einschließlich der laufenden Wechsel zu verlangen und die Erfüllung abgeschlossener Lieferverträge nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorauskasse auszuführen. Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
5. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Zurückhaltung von Zahlungen, die generell ausgeschlossen ist, wenn die Gegenforderung nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
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